Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 02.2020)
§ 1 Geltung
1. Alle Leistungen und Angebote der Fairräumer GmbH & Co. KG und ihrer regionalen Partner (nachfolgend „Freischaufler“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Freischaufler mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Sämtliche Vertragsbeziehungen, Individuelle Abreden oder Zusatzvereinbarungen werden gegenüber dem regionalen Partner der Fairräumer GmbH & Co. KG abgeschlossen. Diese entfalten keine Wirkung für oder gegen die Fairräumer GmbH & Co. KG, außer die Fairräumer GmbH & Co. KG erklärt gegenüber dem Auftraggeber ihr schriftliches Einverständnis.
3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Freischaufler ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Freischaufler auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, außer Freischaufler stimmt diesen schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Freischaufler in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos an diesen liefert.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben im Konfliktfall Vorrang vor diesen AGB, andernfalls gelten sie in Ergänzung zu der individuellen Vereinbarung. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist die Schriftform erforderlich, mündliche Nebenabreden entfalten diesbezüglich keine Wirkung.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle Angebote von Freischaufler sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2. Der Auftraggeber erklärt mit Unterzeichnung des Räumungsvertrages zum Vertragsabschluss berechtigt zu sein. Insbesondere erklärt er dazu vollumfänglich berechtigt zu sein sämtliche rechtsverbindlichen Erklärungen bzgl. des Räumungsgutes und Räumungsortes abgeben zu dürfen. Weiterhin erklärt er Freischaufler vollumfänglichen Zugang zum Räumungsguts verschaffen zu dürfen.
3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Freischaufler und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Räumungsvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Freischaufler vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von Freischaufler nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder Email.
5. Angaben von Freischaufler zum Gegenstand der Leistung sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung.
6. Der Auftraggeber hat Freischaufler den uneingeschränkten Zugang zum Räumungsgut und dem Räumungsort zu verschaffen. Anfahrtswege und geeignete Parkmöglichkeiten sind durch den Auftraggeber freizuhalten und ggfs. behördlich anzumelden.
§ 3 Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten für die in den Aufträgen aufgeführten Leistungen, Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO. Alle angegebenen Preise beinhalten die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.
2. Zulässige Zahlungsmittel sind Überweisung, Kredit- oder EC-karte und Barzahlung.
3. Bei Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20% der Bruttoauftragssumme sofort zu Zahlung fällig. Der Restbetrag wird am Tag der Räumung zur Zahlung fällig. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Auftraggeber durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall hat er, so er Verbraucher ist, Freischaufler Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Für den Fall, dass der Auftraggeber Unternehmer ist, werden für diesen Fall Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zur Zahlung fällig.
4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Freischaufler ist berechtigt Mehr- oder Sonderleistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder zu erbringen.
§ 4 Leistungszeit und Verbringung
1. Von Freischaufler in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern eine Verbringung des Räumungsguts vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe am Räumungsort.
2. Freischaufler kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen Freischaufler gegenüber nicht nachkommt.
3. Freischaufler haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen oder Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die Freischaufler nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Freischaufler die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Freischaufler zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Freischaufler vom Vertrag zurücktreten.
4. Gerät Freischaufler mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird Freischaufler eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Freischaufler auf Schadensersatz nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere § 7, beschränkt.
5. Im Falle des Auffindens von Gefahr- oder Sondergütern werden die Gefahr- und Sondergüter in eine entsprechende Entsorgungseinrichtung verbracht, wenn dem keine gesetzliche Regelung oder behördliche Anordnung entgegensteht. Für diesen Fall werden gesonderte Entsorgungskosten berechnet, welche durch den Auftraggeber zu tragen sind. Der Auftraggeber hat Freischaufler von sämtlichen Ansprüchen Dritter, welche durch die Entsorgung entstanden sind freizuhalten. Waffen, Sprengstoffe und andere besondere Gefahrengüter werden bei Fund durch Freischaufler den jeweiligen Behörden gemeldet. Eine Verbringung oder Räumung ist für diesen Fall ausgeschlossen. Freischaufler hat für diesen Fall seine Leistungspflicht mit der Meldung bei der Behörde und der übrigen Räumung erfüllt.
§ 5 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz Frankfurt am Main, Deutschland, soweit der Auftraggeber kein Verbraucher ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher ist Erfüllungsort der Ort der Räumung.
§ 6 Vertragsstrafe
Kommt der Auftraggeber schuldhaft mit der Annahme der Leistung von Freischaufler in Verzug oder beendet er das Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 20% der Auftragssumme zur Zahlung gegenüber Freischaufler fällig. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
1. Die Haftung von Freischaufler auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
2. Freischaufler haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur Räumung des Räumungsobjekts.
3. Soweit Freischaufler gemäß § 9 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Freischaufler bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die Freischaufler bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei einer üblichen Räumungsleistung typischerweise zu erwarten sind.
4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Freischaufler.
5. Soweit Freischaufler Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6. Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung von Freischaufler wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Eigentumsübergang
1. Freischaufler wird Eigentümer sämtlicher bei der Räumung aus dem zu räumenden Objekt befindlichen Gegenständen, Dokumenten, Wertsachen, Unterlagen uns sonstigen Dingen, soweit dem keine gesetzliche Regelung entgegensteht. Geld oder andere Zahlungsmittel, welche bei der Räumung aufgefunden werden, werden auf Freischaufler bei Fund übertragen. Der Auftraggeber erklärt bei Vertragsunterzeichnung seine ausdrückliche unwiderrufliche Zustimmung zum Eigentumsübergang und überträgt das Eigentum sämtlicher mobilen Gegenstände im Rahmen des Räumungsauftrags in dinglicher Hinsicht an Freischaufler. Die Übertragung findet ihre einzige Einschränkung in den im Räumungsauftrag bezeichneten Räumen und/oder Räumungsguts. Im Falle der Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechts bleibt die Eigentumsübertragung unberührt.
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Freischaufler und dem Auftraggeber nach Wahl von Freischaufler Frankfurt am Main, Deutschland, oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen Freischaufler ist in diesen Fällen jedoch Frankfurt am Main, Deutschland, ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Die Beziehungen zwischen Freischaufler und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.